Statuten
l. Name, Sitz, Dauer, Zweck und Vereinsjahr
Art. 1
Unter dem Namen "Fischereiverein Küssnacht" besteht mit Sitz in Küssnacht am Rigi ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen der Fischer. Zur Förderung seiner Bestrebungen kann er sich dem Kantonal-Schwyzerischer Fischerei-Verband (KSFV) sowie dem Schweizerischen Fischereiverband (SFV) anschliessen.
Art. 3
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
ll. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Passivmitglieder
Art. 5
Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Aufnahme neuer Aktivmitglieder erfolgt an der Generalversammlung.
Art. 6
Ehrenmitglieder werden in Würdigung besonderer Verdienste um den Verein auf Antrag an der Generalversammlung ernannt.
Art. 7
Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, sie haben den von der Generalversammlung jährlich festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 8
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung zu Handen des Präsidenten erfolgen.
Art. 9
Wer durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins böswillig schädigt, oder seinen statutarischen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, wird vom Vorstand an der nächsten Generalversammlung zum Ausschluss vorgeschlagen. Das von einem Ausschlussantrag betroffene Vereinsmitglied ist vor der ordentlichen Vereinsversammlung durch den Vorstand anzuhören. Wird der Ausschlussantrag aufrecht erhalten, ist das betroffene Vereinsmitglied eingeladen, der ordentlichen Vereinsversammlung bezüglich der erhobenen Anschuldigungen Rede und Antwort zu stehen. Für den Ausschluss wird eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder benötigt.
Art. 10
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem Verein.
Art. 11
Passivmitglied kann jedermann werden, der den durch die Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichtet hat.
lll. Organisation
Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 13
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie behandelt alle Geschäfte, welche ihr aufgrund des Gesetzes und dieser Statuten zugewiesen sind.
Ausschliessliche Befugnisse der Generalversammlung sind:
- Genehmigung des Protokoll der letzten Generalversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung
- Budget - Festsetzung des Jahresbeitrages
- Mutationen
- Wahlen
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
Art. 14
Die Generalversammlung findet jährlich statt, spätestens bis Ende März des neuen Vereinsjahres. Die Einladung hat vom Vorstand spätestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens bis 31. Dezember dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von einem Fünftel der Vereinsmitglieder, unter Angabe des Zwecks, an den Vorstand, einberufen werden.
Art. 15
Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern.
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) 3 Beisitzer
Art. 16
Die Vorstandsmitglieder werden an der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Präsident, Aktuar und ein Beisitzer werden in den geraden, Vizepräsident, Kassier und zwei Beisitzer in den ungeraden Jahren gewählt.
Art. 17
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Statuten. Er pflegt regelmässige Kontakte zu Behörden und anderen Institutionen zur Wahrung der Interessen des Vereins.
Art. 18
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Vereinsversammlungen. Er erledigt in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
Der Aktuar protokolliert die Vorstandssitzungen und die Vereinsversammlungen.
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstattet Bericht über die finanzielle Lage an die Generalversammlung und erstellt das Budget.
Art. 19
Für alle Schriftstücke, die den Verein juristisch oder finanziell irgendwie binden, sind zwei Unterschriften von Vorstandsmitgliedern erforderlich. Zeichnungsberechtigt sind:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Art. 20
Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier vorgelegte Jahresrechnung sowie das Budget. Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung Bericht und Antrag. Sie haben zu jeder Zeit das Recht, Einsicht in die Buchführung zu nehmen. Die zwei Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
lV. Finanzen
Art. 21
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 22
Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Alle Mitglieder bezahlen jährlich den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
Art. 23
Für ausserodentliche Ausgaben im Interesse des Vereins bis Fr. 500.-pro Vereinsjahr kann mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes entschieden werden.
V. Auflösung
Art. 24
Die Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung erfolgen, wenn 2/3 aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, einem diesbezüglichen Antrag zustimmen.
Art. 25
Wird eine Auflösung beschlossen, werden die Aktiven beim Bezirk Küssnacht am Rigi deponiert. Wenn innerhalb von 10 Jahren ein neuer Fischereiverein gegründet wird, so soll der Aufbewahrer das vorhandene Vermögen übergeben. Erfolgt keine Neugründung innerhalb dieser Frist, ist das Kapital dem Kantonal-Schwyzerischen Fischerei-Verband zu übergeben.
Vl. Schlussbestimmungen
Art. 26
Statutenänderungen können nur an der ordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst werden.
Vll. Inkraftsetzung dieser Statuten
Art. 27
Die vorstehenden Statuten sind mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit an der Gründungsversammlung vom 26. Februar 1993 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
Küssnacht, 2. März 1993
Der Präsident Ernst Gössi
Der Aktuar Roland Willi
Anhang 1
zu den Statuten des Fischereivereins Küssnacht vom 2. März 1993
1. Statutenänderung anlässlich der 11. ordentlichen Generalversammlung vom 26. März 2004
ll. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus:
a) Jugendmitglieder
b) Aktivmitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Passivmitglieder
Art. 5 a
Jugendmitglieder können natürliche Personen werden, die das 12. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Jugendmitgliedschaft ist beitragsfrei und wird nach dem zurückgelegten 18. Altersjahr in eine Aktivmitgliedschaft umgewandelt. Die Aufnahme neuer Jugendmitglieder erfolgt an der Generalversammlung.
Art. 5 b
Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Aufnahme neuer Aktivmitglieder erfolgt an der Generalversammlung.
Die vorstehende Statutenänderung sind mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit an der Generalversammlung vom 26. März 2004 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
Küssnacht, 26. März 2004
Der Präsident Hansheini Fischli
Der Aktuar Yvo Peter